Bestattungsvorsorge mit Maes Bestattungen
Entlasten Sie Ihre Angehörigen.
Neben Selbstbestimmung ist die Entlastung Ihrer Angehörigen ein wichtiger Grund für eine rechtzeitige Bestattungsvorsorge. Nach gründlicher Überlegung, wie Sie sich Ihren eigenen Abschied vorstellen, können Sie alles vertraglich festlegen. Wir sorgen dann für eine genaue Umsetzung Ihrer Wünsche – von der Art der Bestattung bis zu den Details der Trauerfeier. Für die finanzielle Absicherung eignen sich eine Sterbegeldversicherung oder die Einrichtung eines Treuhandkontos. Wir helfen Ihnen gerne, den richtigen Vorsorgeweg zu finden.
Gute Gründe für eine Bestattungsvorsorge.
- Ihre persönlichen Wünsche für die eigene Bestattung werden sicher umgesetzt
- Eine würdevolle Bestattung ist gesichert – auch wenn Sie keine Angehörigen haben, die sich darum kümmern können
- Ihre Ersparnisse für die eigene Bestattung sind in einer Sterbegeldversicherung oder auf einem zweckgebundenen Treuhandkonto sicher angelegt
Legen Sie Bestattungsdetails fest.
- Bestattungsart
(Erdbestattung oder Feuerbestattung) - Beisetzungsort
(Friedhof, Bestattungswald, Seebestattung) - Grabart, Grabstein, Grabpflege
- Ort und Art der Trauerfeier
- Musik für die Trauerfeier
- Sargmodell oder Urne
- Blumenschmuck für die Feier und für den Sarg
- Gestaltung und der Inhalt der Traueranzeige oder Trauerbriefe
- Gästeliste für die Kaffeetafel nach der Trauerfeier / Beerdigung
- Besondere individuelle Wünsche, die berücksichtigt werden sollen
- Finanzielle Absicherung des Vorsorgevertrags
Gut zu wissen: Was Sie im Bestattungsvorsorgevertrag mit uns vereinbaren, kann von Dritten nicht verändert werden – Sie selbst können den Vertrag aber jederzeit anpassen lassen.
Letzter Wille
Überlassen Sie nichts dem Zufall.
An dieser Stelle haben wir allgemeine Informationen für Sie zusammengestellt. Sie ersetzen aber weder eine Rechtsberatung noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles. Wenn Sie eine konkrete Rechtsberatung wünschen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden.
In Ihrem Testament bestimmen Sie, was genau mit Ihrem Vermögen im Todesfall geschehen soll. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, ein rechtskräftiges Testament zu verfassen: Dazu gehört u. a. das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden handschriftlich (auf Papier) niedergeschrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Eine weitere Möglichkeit ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbstverständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.
Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetzgeber eine Erbenreihenfolge fest: Erben erster Ordnung sind die Kinder und deren Abkömmlinge. Der Ehepartner ist neben den Erben erster Ordnung ebenfalls gesetzlicher Erbe. In einer Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nachkommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grundstücksgeschäfte, ist eine notarielle Vorsorgevollmacht notwendig, für andere Vermögensgeschäfte ist zumindest eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bei Bankgeschäften aller Art, empfiehlt sich ebenfalls eine notarielle Vollmacht, da Kreditinstitute in der Praxis häufig – ob nun zu Recht oder nicht – eine solche fordern. Abschließend sollte eine Vorsorgevollmacht immer mit einer Patientenverfügung kombiniert werden, um auch gesundheitliche Aspekte zu klären.
Es besteht zudem die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht in dem sogenannten zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren. Damit wird sichergestellt, dass im Falle einer erforderlichen Betreuung schnellstmöglich der gewünschte Betreuer eingesetzt wird.
Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhaltspunkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patientenverfügung kann mit einer (notariellen) Vorsorgevollmacht verbunden werden, aber auch isoliert und privatschriftlich erstellt werden.
Weiterführende Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
Broschüre „Erbrecht und Vererben“
Infoportal „Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung“